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Urteil Verwaltungsgericht (GR - R 2022 24)

Zusammenfassung des Urteils R 2022 24: Verwaltungsgericht

Die Beschwerde der Stiftung A._____ gegen die Baubewilligung der B._____ GmbH für ein Ferienresort wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.-- und CHF 1'064.95 wurden der Stiftung auferlegt. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, aber die Gemeinde E._____ musste der Stiftung CHF 2'500.— für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 2 reichte alle erforderlichen Unterlagen ein, und die Beschwerdeführerin beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Es wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben keine Publikationspflicht im Kantonsamtsblatt hatte. Der Richter war Meisser, und die Gerichtskosten betrugen CHF 2'500.--.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts R 2022 24

Kanton:GR
Fallnummer:R 2022 24
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid R 2022 24 vom 06.12.2022 (GR)
Datum:06.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Baueinsprache
Schlagwörter: Bundes; Bundesaufgabe; Bundesgericht; Planung; Urteil; Baubewilligung; Kanton; Gemeinde; Planungszone; Bauzone; Bauvorhaben; Baugesuch; Natur; Kantons; Bundesgerichts; Recht; Verwaltungsgericht; Baute; Bewilligung; Gewässer; Bauzonen; Umwelt; Anlage; Baubewilligungsverfahren; Entscheid; Kantonsamtsblatt; Überprüfung; Landschaft; Publikation
Rechtsnorm: Art. 75 BV ;Art. 75b BV ;Art. 78 BV ;
Referenz BGE:135 II 328; 139 II 271; 142 II 509; 143 IV 214; 144 II 218; 145 II 176; 145 II 83; 146 II 80;
Kommentar:
Norer, Brunner, Hettich, Jansen, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich, Art. 19 OR ZG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts R 2022 24

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 24 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat und Racioppi Aktuarin Maurer URTEIL vom 6. Dezember 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Stiftung A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller, Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, c/o C._____ Consulting, D._____, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde E._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache (Neubeurteilung) I. Sachverhalt: 1. Am 30. Juli 2019 reichte die B._____ GmbH bei der Gemeinde E._____ ein Baugesuch für ein Ferienresort mit insgesamt 80 Wohnungen in sechs Hochbauten und einem Turm mit Verbindung vom Resort zum See ein. Das Baugesuch wurde am 9. August 2019 im kommunalen Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhobene Einsprachen wies der Gemeindevorstand am 31. Oktober 2019 ab und erteilte dem Bauvorhaben gleichentags die Bewilligung. 2. Am 6. Dezember 2019 ersuchte die Stiftung A._____ per E-Mail um Mitteilung, wann das Baugesuch im kantonalen Amtsblatt publiziert worden sei. Nachdem die Gemeinde E._____ darauf hingewiesen hatte, das Bauvorhaben sei zu Recht lediglich im kommunalen Publikationsorgan publiziert worden, erhob A._____ dagegen am 16. Dezember 2019 Einsprache und beantragte die Abweisung des Baugesuches, Einsicht in die Baugesuchsakten und die Feststellung, dass das bisherige Baubewilligungsverfahren nichtig sei. 3. Am 18. Februar 2020 trat der Gemeindevorstand auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass sich die Publikation von Bauentscheiden (recte: die Ausschreibung von Baugesuchen und Mitteilung von Bauentscheiden) gestützt auf Art. 20 Abs. 1 ZWG abschliessend nach den jeweiligen kantonalen Vorgaben richte. Art. 20 Abs. 1 ZWG sei eine lex specialis zu Art. 12b NHG und gehe dieser Norm vor. 4. Dagegen erhob A._____ am 5. März 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte, der Baueinspracheentscheid der Gemeinde E._____ vom 18. Februar 2020 sei aufzuheben und die Baubewilligung vom 31. Oktober 2019 nichtig zu erklären. Im Weiteren sei die Sache an die Gemeinde E._____ zurückzuweisen, mit der Weisung, auf die Einsprache von A._____ einzutreten, diese zu instruieren und einen neuen Entscheid zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde. 5. Nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die am 5. März 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2021 ab (VGU R 20 16). Die Gerichtskosten von CHF 2'257.-- auferlegte es der damaligen Beschwerdeführerin, die ausserdem die Gemeinde E._____ mit insgesamt CHF 1'064.95 aussergerichtlich zu entschädigen hatte. 6. Mit Urteil 1C_241/2021 vom 17. März 2022 hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. März 2021 in Gutheissung der dagegen von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhobenen Beschwerde vom 30. April 2021 auf, soweit darauf eingetreten werden konnte, und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Gerichtskosten wurden keine erhoben, die Gemeinde E._____ hatte die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'500.— zu entschädigen. 7. Mit Schreiben vom 21. April 2022 edierte das Verwaltungsgericht bei der Gemeinde E._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) sämtliche Akten des Baubewilligungsverfahrens Nr. J._____ betreffend das Projekt Ferienresort F._____, G._____, auf den Parzellen H._____ und I._____. Mit Stellungnahme vom 4. August 2022 reichte die Beschwerdegegnerin 2 die eingeforderten Unterlagen betreffend das Baubewilligungsverfahren Nr. J._____ (Ferienresort F._____), überdies die Unterlagen des damit zusammenhängenden Baubewilligungsverfahrens Nr. K._____ (Parkierungsanlage) sowie diejenigen des in diesem Zusammenhang (rechtskräftig) abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens R 19 100 ein, und hielt unter anderem fest, dass entsprechend dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts (R 19 100) hinsichtlich des Mehrverkehrs und der Lärmbelastung ergänzende Abklärungen getroffen worden seien, die Baubewilligungsverfahren diesbezüglich weitergeführt würden und in absehbarer Zeit ein erneuter Bewilligungsentscheid erlassen werde. 8. Am 12. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin und der B._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. August 2022 gewährt sowie die Möglichkeit zur Einsicht in die edierten Akten 1–40 u.a. betreffend die beiden Baubewilligungsverfahren Nr. J._____ und Nr. K._____ beim Gericht eingeräumt. 9. Mit Eingabe vom 16. August 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. März 2020 sei gutzuheissen, der Baueinspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 18. Februar 2020 sei aufzuheben, die Baubewilligung vom 31. Oktober 2019 nichtig zu erklären und die Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen mit der Weisung, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin einzutreten, diese zu instruieren und einen neuen Entscheid zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 2. 10. Mit Stellungnahme vom 22. September 2022 wies die Beschwerde-gegnerin 2 im Wesentlichen darauf hin, dass vorliegend einzig die Frage, ob sie das Baugesuch Nr. J._____ Ferienresort F._____ seinerzeit auch im Kantonsamtsblatt hätte publizieren müssen, zu beantworten sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in deren Eingaben im vorliegenden Verfahren wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben die Angelegenheit an die Vorinstanz an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; Dormann, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen, des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich bzw. die mit der Neubeurteilung befasste (kantonale) Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (siehe Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1643; Dormann, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E.7, 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E.3.2.1 f., 2C_389/2013 vom 26. Oktober 2013 E.2.2.1 und 2C_304/2013, 2C_305/2013 vom 22. Oktober 2013 E.2.1). 2. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_241/2021 vom 17. März 2022 zum einen fest, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie sich zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht geäussert habe, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid über die (ganze teilweise) Gewährung des Akteneinsichtsrechts, verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, führe. Mit der vorliegend gewährten Einsicht in die Akten der beiden Baubewilligungsverfahren Nr. J._____ (Ferienresort F._____) und Nr. K._____ (Parkierungsanlage) sowie in die Unterlagen zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 19 100 und diejenigen zur kommunalen Planungszone, verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, wurde dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die relevanten Akten genügend Rechnung getragen, womit sich die durch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid in Erwägung 2.2 festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt erweist (siehe Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2022 betreffend Einsicht in die Akten 1–40 [Gerichtsakten B11] und Stellung-nahme der Beschwerdeführerin vom 16. August 2022 [Gerichtsakten A3]). 3. Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil 1C_241/2021 vom 17. März 2022 in den Erwägungen 5 in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Schluss, dass Art. 20 Abs. 1 des Bundes-gesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) eine lex specialis gegenüber Art. 12b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) darstelle und die Gemeinde zumindest unter der Optik des ZWG davon habe absehen dürfen, das Baugesuch im Kantonsamtsblatt zu publizieren. Allerdings unterlägen Bauvorhaben, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergingen, da sie z.B. auf eine bundesrechtliche Spezial- Ausnahme-bewilligung angewiesen seien, bereits vor Einführung von Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) der Verbandsbeschwerde und hätten Gemeinden und Organisationen gemäss Art. 12b NHG angezeigt werden müssen. Im Übrigen verlange bereits Art. 45 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzone, Gesuchen mit UVP mit Zusatzbewilligungen, die im Kantonsamtsblatt zu publizieren seien, dass die öffentliche Auflage gleichzeitig auch im Kantonsamtsblatt bekannt zu geben sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich ohne Kenntnis der Baugesuchsakten nicht zuverlässig beurteilen lasse, ob betreffend das vorliegende Bauvorhaben eine bundesrechtliche Spezialbewilligung in diesem Sinne erforderlich sei, weshalb das Verwaltungsgericht zu prüfen habe, ob das Bauvorhaben mit einer anderen Bundesaufgabe verbunden gewesen sei, die nach Art. 12b NHG bzw. Art. 45 Abs. 2 KRVO die Pflicht zur Publikation im kantonalem Amtsblatt ausgelöst habe. Es hielt weiter fest, dass sich die Frage, ob der Erlass einer Planungszone zwecks Redimensionierung der Bauzone, d.h. zur Umsetzung von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), eine Bundesaufgabe begründe, bisher noch nicht gestellt habe, weshalb das Verwaltungsgericht auch auf die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltende Planungszone einzugehen habe. 3.1. Die Beschwerdegegnerin 2 bringt dazu vor, dass das vorliegende Bauvorhaben unter der Optik des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), dem NHG, dem Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) dem Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; SR 923.0) keine Spezialbewilligungen erfordere, die im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 2 KRVO im Kantonsamtsblatt zu publizieren wären. Auch unter der Optik des RPG erfordere das Bauvorhaben keine Spezial- Ausnahmebewilligung, die eine Publikation im Kantonsamtsblatt erfordern würde. Die Planungszone sei am 21. Dezember 2020 um zwei weitere Jahre verlängert worden. Vor dem Hintergrund der ersten Zielsetzung, 'Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) unter dem Aspekt der Bauzonengrösse (Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG)', lasse sich keine Bundesaufgabe konstruieren. Das streitgegenständliche Bauvorhaben liege in der Hotelzone B, welche nicht zur WMZ-Fläche zähle. Die Baubewilligung könne deshalb auch kein Präjudiz in Bezug auf die Überprüfung der WMZ im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde bilden und unterstehe in Bezug auf den vorgenannten Planungszweck folglich nicht der Planungszone. Auch unter dem Aspekt der zweiten Zielsetzung 'Umsetzung weiterer Vorgaben von Art. 15 RPG (Verdichtung, etc.)' ergebe sich aus der Planungszone keine Bundesaufgabe. Als dritten Zweck halte der Publikationstext der Planungszone folgendes fest: 'Anpassung der kommunalen Vorschriften über den Erst- und Zweitwohnungsbau an das ZWG sowie Überprüfung von ergänzenden Bestimmungen, insbesondere auch betreffend Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben (Art. 8 ZWG) und neuen Wohnungen in geschützten und ortsbildprägenden Bauten (Art. 9 ZWG)'. Unter dem ersten Teilaspekt der dritten Zielsetzung könne die Planungszone offensichtlich keine Bundesaufgabe darstellen. Auch unter dem zweiten Teilaspekt, bei dem es allenfalls darum gehe, gemäss Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 ZWG betreffend die Erstellung, Änderung Nutzung von Wohnungen stärker einschränkendere Vorschriften zu erlassen, könne nicht gesagt werden, dass das Baugesuch im Kantonsamtsblatt hätte publiziert werden müssen. Da das vorliegende Projekt schliesslich keine Quersubventionierungszweitwohnungen vorsehe, könne es vorliegend auch nicht um ein Unterlaufen einer eventuell geplanten (und mit der Planungszone zu sichernden) Einschränkung der bundesrechtlichen Möglichkeit zur Erstellung von Zweitwohnungen zur Querfinanzierung eines Beherbergungsbetriebes gehen. Die Beschwerdegegnerin 2 führte weiter an, dass auch aus dem Recht zur vorfrageweisen Überprüfung der Nutzungsplanung nicht auf eine Pflicht zur Publikation des Baugesuchs im Kantonsamtsblatt zu schliessen sei, da mit dieser Begründung grundsätzlich jedes Baugesuch im Kantonsamtsblatt zu publizieren wäre. Ebenso fehl gingen die Behauptungen, eine Publikationspflicht sei aus Lärmschutzgründen erforderlich gewesen und für das Resort hätte angesichts dessen Auswirkungen auf die Landschaft etc. eine 'Sondernutzungsplanung' durchgeführt werden müssen. Vielmehr habe die kommunale Baubehörde die Einhaltung des Lärmschutzrechts im Rahmen der Baubewilligung zu prüfen und hätte die im Kantonsamtsblatt publizierte Nutzungsplanung seinerzeit angefochten werden müssen. 3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auffassung der Beschwerde-gegnerin 2, wonach keine Bundesaufgabe vorliege, weshalb Art. 12b NHG nicht zur Anwendung gelange. Sie führt im Wesentlichen aus, die vorliegenden Unterlagen zum Baubewilligungsverfahren widerlegten vielmehr die Ansicht der Beschwerdegegnerin 2, im hängigen Verfahren stünden keine Bundesaufgaben gemäss GSchG, USG, NHG, WaG BGF zur Diskussion. Das streitbetroffene Baugesuch vom 30. Juli 2019 sei nach dem am 21. Februar 2019 publizierten Erlass einer Planungszone über das ganze Gemeindegebiet für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Der Publikationstext der Planungszone zeige klar auf, dass die Planungszone die Sicherung der Überprüfung und Anpassung der Bauzonen an Art. 15 RPG bezwecke. Als Planungsziel gehe zudem hervor, dass auch die kommunalen Bestimmungen betreffend Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben (Art. 8 ZWG) überprüft werden sollten. Das streitgegenständliche Baugesuch tangiere also sehr wohl die als Bundesaufgabe qualifizierte Zonenanpassung nach Art. 15 RPG. Auch dass der Rahmennutzungsplan revisionsbedürftig sei, gehe aus dem Erlass der Planungszone hervor. Die vorfrageweise Überprüfung des Nutzungsplans sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der ideellen Verbandsbeschwerde zulässig (BGE 146 II 80 LAAX E.3.2). Zu Beginn des Baubewilligungsverfahrens betreffend ein grosses Projekt stünde noch nicht fest, z.B. welche Lärmeinwirkungen zu beachten seien. Bei der Beurteilung, ob eine Bundesaufgabe vorliege, genüge aber die Wahrscheinlichkeit solcher Immissionen. Im zu beurteilenden Fall seien die beanspruchte Fläche, die räumliche Ausdehnung, die Empfindlichkeit der Landschaft und die Immissionen von grosser Bedeutung. Die Auswirkungen des derart grossen geplanten Bauvorhabens auf Landschaft, Ortsbild und Natur in einer kleinen Berggemeinde seien daher zu bedeutend, als dass dieses im Baubewilligungsverfahren ohne vorheriges Planungsverfahren bewilligt werden könne. Diese Planungs-pflicht gemäss Art. 1 ff. RPG, die unter Umständen auch für zonen-konforme Bauten gelte, habe das Bundesgericht im Urteil 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022 STANS E.3.4 bestätigt. Auch die Frage der Planungs-pflicht gemäss Art. 2 RPG sei eine Bundesaufgabe, die das Verbands-beschwerderecht auslösen könne. 3.3. Zu prüfen gilt es vorliegend einerseits, ob das angefochtene Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 1 einen Konnex zu anderen Bundesaufgaben aufweist, der nach Art. 12b NHG bzw. Art. 45 Abs. 2 KRVO die Pflicht zur Publikation des Baugesuchs im kantonalem Amtsblatt auslöst. 3.3.1. Das sogenannte Verbandsbeschwerderecht dient der Durchsetzung des öffentlichen Interesses der gesamtschweizerischen Organisationen. Beschwerdeberechtigt sind Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege verwandten (rein ideellen) Zielen widmen, nur für Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statuarischen Zwecks bilden (Art. 12 Abs. 1 und 2 NHG; vgl. Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 78 Rz. 8). Die A._____ ist in der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerde-berechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) aufgeführt (Nr. 9 des Anhangs zur VBO; Art. 12 Abs. 3 NHG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die Verbandsbeschwerde jedoch nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (BGE 139 II 271 E.3 mit Hinweisen). 3.3.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig; Bundeskompetenzen bestehen im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (Abs. 4) und zum Schutz von Mooren und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (Abs. 5; BGE 139 II 271 E.9). Nach Art. 78 Abs. 2 BV nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist bzw. wann die Rücksichtsnahme- und Erhaltungspflicht als Bundesaufgabe gilt, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten, von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten Gasen zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b) sowie die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässer-korrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussicht-lich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 NHG). 3.3.3. Im Bereich des Bau- und Raumplanungsrechts sind grundsätzlich die Kantone zuständig, dem Bund steht nur eine Grundsatz-Gesetzgebungs-kompetenz zu (Art. 75 Abs. 1 BV; Urteile des Bundesgerichts 1C_595/2018 vom 24. März 2020 E.1.3, 1C_315/2015 vom 24. August 2016 E.2.3). Bei der Nutzungsplanung und der Erteilung von Baubewilligungen handelt es sich um typische Sachbereiche, die in der Kompetenz der Kantone liegen und bei denen grundsätzlich nicht von einer Bundesaufgabe auszugehen ist (vgl. Dajcar/Griffel, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 78 Rz. 18). Eine Bundesaufgabe ist indessen auch in diesem Bereich gegeben, soweit es um Bewilligungen, Teilbewilligungen, Ausnahmen entscheidrelevante Gesichtspunkte – auch in Nutzungsplänen (siehe u.a. BGE 135 II 328 E.2.1 mit Hinweisen) – geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht konkret regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben. Dazu gehören zum Beispiel Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 ff. RPG (BGE 139 II 271 E.9 f., 138 II 281 E.4.4, 112 Ib 70 E.4), Neueinzonungen und Ausscheidungen von Kleinbauzonen, welche die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen umgehen (BGE 142 II 509 E.2.3,139 II 271 E.10.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_315/2015 vom 24. August 2016 E.2.3, 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E.2.2, 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E.1.3 und 3.1 mit Hinweisen), Bewilligungen für Zivilschutzbauten und Mobilfunkantennen (BGE 139 II 271 E.10.3, 131 II 545 E.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4, 1A.231/1998 vom 12. Juli 1999 E.1b/bb) sowie Baubewilligungen für Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % (Art. 75b Abs. 1 BV; BGE 139 II 271 E.11.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2019 vom 28. Januar 2020 E.1.2, 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E.2; vgl. Jeanneret/Moor, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [nachfolgend Praxiskommentar NUP], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 17 Rz. 20). Ebenfalls zu den Bundes-aufgaben zählt die Bewilligung von technischen Eingriffen in ein Gewässer nach Art. 8 ff. des BGF bzw. für die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen sowie für den spezifischen Gewässerschutz, insbesondere die Sicherung angemessener Restwassermengen (Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4 mit Hinweisen). 3.4. In seinem Urteil R 19 100 vom 24. November 2021 betreffend die vorliegend angefochtene Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. Oktober 2019 kam das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Schluss, dass nicht unerhebliche Zweifel an den Berechnungen bzw. an den diesen zugrundeliegenden Annahmen gemäss Verkehrs- und Erschliessungskonzept vom 14. Februar 2020 betreffend Mehrverkehr und damit verbunden von Parkierungslärm und Strassenlärm im Bereich der L._____ bestünden und damit die Frage, ob die Bauparzelle H._____ mit einer hinreichenden Zufahrt im Sinne des Raumplanungsrechts erschlossen sei, bei einer Lärmzunahme wegen Nichteinhaltung der Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung zu verneinen sei (vgl. E.15.3 ff.; Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg-act. 2] 38). In Erwägung 4.3 wurde das Erfordernis von Verfügungen (Bewilligungen) mehrerer Behörden gemäss Art. 25a RPG i.V.m. Art. 88 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) verneint. Im Raum stünde damit allenfalls die Frage betreffend die Erforderlichkeit einer Zustimmung bzw. Ausnahmebewilligung im Bereich des Bundesumweltrechts bzw. des bundesrechtlichen Lärmschutzrechts (vgl. dazu Art. 22 USG, Art. 31 Abs. 1 Lärmschutz-verordnung [LSV; 814.41] sowie Art. 20 und 25 kantonales Einführungs-gesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [KUSG; BR 820.100]). 3.4.1. Für die Anerkennung einer Bundesaufgabe formulierte das Bundesgericht in Analyse seiner Rechtsprechung die folgenden Voraussetzungen: Der angefochtene Entscheid betrifft eine Rechtsmaterie, die in die Zuständig-keit des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Dies ist einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt (siehe dazu BGE 144 II 218 E.3.2 f. m.H.a. BGE 142 II 509 E.2 und 139 II 271 E.9.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E.2.2; 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4). 3.4.2. In seinem Urteil R 18 15 vom 7. Januar 2020 hielt das Verwaltungsgericht in der Erwägung 2.6.2 betreffend das Umweltschutzgesetz fest, 'insofern wäre die erste Voraussetzung, nämlich eine Abstützung auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht, zur Anerkennung einer Bundesaufgabe bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 USG und Art. 25 Abs. 2 KUSG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 LSV für die Erteilung einer Baubewilligung für ein Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in einem lärmbelasteten Gebiet wohl erfüllt. Mit den (vom Bund erlassenen) Vorschriften über die Vermeidung und Begrenzung von schädlichen lästigen Lärmeinwirkungen (als Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Emissions-/Immissionsschutzes im Sinne von Art. 11 ff. USG) wird im Wesentlichen aber der Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG bezweckt und Tiere, Pflanzen sowie ihre Lebensräume bilden hier nicht das massgebende Schutzziel (Wagner Pfeifer, a.a.O., S. 181 Rz. 450; Jäger, in: Griffel/Liniger/ Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 379 f. Rz. 4.193 ff. und S. 392 ff. Rz. 4.240 ff.; vgl. auch Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 234 ff.). (…). Auch wenn gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (zumindest) für die Verbandsbeschwerdebefugnis von Natur- und Umweltschutzorganisationen gemäss Art. 12 NHG neben einer Bundesaufgabe nicht auch noch ein Raumbezug vorliegen muss, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung doch eindeutig, dass sich jeweils der strittige Verwaltungsakt (potenziell) negativ auf Natur und Landschaft auszuwirken hat (siehe BGE 144 II 218 E.6.3, 142 II 509 E.2.5; BGE 139 II 271 E.9.3 f.; Marti, Redaktionsanmerkung zum bundesgerichtlichen Urteil vom 22. Mai 2013 [1C_649/2012, 1C_650/2012; BGE 139 II 271], in: URP 2013 S. 558 ff.). Die vorliegend für die kantonale Zustimmung zu einer Baubewilligung für eine Baute mit lärmempfindlichen Räumen in einem lärmbelasteten Gebiet anzuwendenden bundesrechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 22 USG und Art. 31 Abs. 2 LSV, dienen aber dem Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens bzw. den negativen Einflüssen der (über dem Immissionsgrenzwert liegenden) Lärmimmissionen auf die Menschen in den davon betroffenen lärmempfindlichen Räumen und nicht dem Natur- und Landschaftsschutz, welcher in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig als Voraussetzung für die Anerkennung einer Bundesaufgabe bei kantonalen Hoheitsakten verlangt wurde'. Demnach führte auch das Erfordernis einer allfälligen Zustimmung der kantonalen Behörde zu einer Baubewilligung für eine Baute mit lärmempfindlichen Räumen in einem lärmbelasteten Gebiet nicht zur Wahrnehmung einer Bundesaufgabe. 3.5. Eine Bundesaufgabe liegt zudem vor bei der Erstellung von Zivilschutz-bauten im ordentlichen Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone (BGE 139 II 271 E.10.3, 131 II 545 E.2.2 mit Hinweisen). Anhand der vorliegenden Akten ist indes nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bauvorhaben die Erstellung von Schutzräumen die Entrichtung von Ersatzbeiträgen gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) vorgesehen sind (vgl. dazu auch das Baugesuch vom 30. Juli 2019 S. 4, worin keine Beilagen bzw. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz vorgesehen waren [Bg-act. 1]). Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts R 18 15 vom 7. Januar 2020 in Erwägung 2.6.2 festgehalten wurde, führt selbst die Verfügung betreffend den Ersatzbeitrag für nicht zu erstellende Pflichtschutzplätze nicht zur Anerkennung einer Bundesaufgabe, weil der bundesrechtliche Auftrag zur Erstellung von ausreichend Zivilschutzbauten die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt (siehe BGE 139 II 271 E.10.3, 131 II 545 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.231/1998 vom 12. Juli 1999 E.1b/bb, publiziert in RDAF 2000 I S. 141 und URP 2000 S. 659, 1A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 E.4.3 und 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4). 3.6. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid über die Baubewilligung in Bezug auf die geplante Erstellung der auf dem Dach des Haupthauses integrierten Photovoltaikanlage mit einer Grösse von ca. 100 m2 (siehe den Projektbeschrieb vom 30. Juli 2019 [Bg-act. 3] und das Brandschutzkonzept zum Baugesuch vom 27. August 2019 S. 34 [Bg-act. 12]) in Erfüllung einer Bundesaufgabe erging. Die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 18a Abs. 3 RPG ('Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen') gilt als Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG, womit eine Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 12 Abs. 2 NHG resultiert. So hat das Bundesgericht eine Bundesaufgabe bejaht beim Entscheid über die Erstellung einer Solaranlage auf einem Kulturdenkmal (ISOS-Perimeter) ausserhalb der Bauzone, wenn der Entscheid einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz sowie zur Denkmalpflege aufweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E.4.5 f., 1C_179/2015, 1C/180/2015 vom 11. Mai 2016 E.2.4). 3.7. Im Baugesuch Nr. J._____ vorgesehen ist zudem ein Turm mit einer Liftverbindung zum Badesee auf der Parzelle I._____ und den Bergbahnen. Gemäss Geoportal des Kantons Graubünden befindet sich dieser Turm im Gewässerschutzbereich A, so dass weiter eine allfällige Bundesaufgabe unter dem Gesichtspunkt der Gewässerschutz-gesetzgebung zu prüfen ist. Nach der bundesgerichtlichen Recht-sprechung stellt die Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewilligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen, eine Bundesaufgabe dar; der Gewässerschutz bezweckt zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft. Nicht entscheidend ist, ob die Bewilligung ein Bauvorhaben im Baugebiet betrifft (vgl. BGE 145 II 176 E.3.4, 143 II 77 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E.5.3, 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.5). 3.7.1. Nach Art. 19 Abs. 1 GSchG müssen die Kantone ihr gesamtes Gebiet gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a bis d Gewässerschutzverordnung (GschV; SR 814.201) nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in besonders gefährdete Bereiche, namentlich Gewässerschutzbereiche A und A? sowie die Zuströmbereiche Z und Z? und in übrige Bereiche einteilen (siehe dazu Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 GSchG Rz. 8). Der Gewässerschutz-bereich A dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Sofern sie die Gewässer gefährden kann, bedarf die Erstellung von Bauten in den besonders gefährdeten Bereichen einer kantonalen Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Dies betrifft insbesondere baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, die künstlich geschaffen und auf Dauer angelegt sind, den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten die Umwelt beeinträchtigen können, wie beispielsweise ein Betrieb, der Reinigungsprodukte und Desinfektionsmittel herstellt und wassergefährdende Chemikalien verarbeitet und bei dem das Gefährdungspotential als hoch einzustufen ist (siehe dazu Brunner, a.a.O., Art. 19 GSchG Rz. 17 f. mit Hinweisen). Art. 32 Abs. 2 GSchV zählt auf, wann in den besonders gefährdeten Bereichen gemäss Art. 29 GSchV eine kantonale Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG insbesondere erforderlich ist (u.a. für Grundwasser-nutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken wie auch für Tankanlagen mit Flüssigkeiten, die in geringen Mengen Wasser verunreinigen können). Generell untersagt sind Bauten und Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Die Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Materialien ist mit einschränkenden Auflagen zulässig (Art. 44 Abs. 3 GSchG i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 3 GSchV). 3.7.2. Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass mit dem Bau des Turms eine mit der in Art. 32 Abs. 2 GSchV aufgezählten Anlagen und Tätigkeiten (z.B. Untertagebauten, Lageranlagen für wasser-gefährdende Flüssigkeiten) vergleichbare Anlage geplant ist. Weiter ist daraus auch nicht ersichtlich, dass die geplante Baute unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen kommt. Mangels Vorliegen einer Gefährdung ist demnach die Erforderlichkeit einer Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG und damit auch eine Bundesaufgabe zu verneinen. 3.7.3. Weiter verfängt auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022 betreffend ein nicht zonenkonformes Bauvorhaben mit der Pflicht zur Umweltverträglich-keitsprüfung ausserhalb der Bauzone und einer starken Zunahme von Lastwagenverkehr nicht, worin das Bundesgericht auch bei einer zonenkonformen Baute Anlage eine Planungspflicht als denkbar erachtete, mit dem Hinweis, dass eine solche aber nur zurückhaltend anzunehmen sei. Das Bundesgericht erachtete dabei die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung – welche nach dem Gesagten hier nicht vorliegt – als Indiz für eine Planungspflicht. So ist vorliegend zudem nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben durch seine Ausmasse seine Natur derart gewichtige Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich zieht, dass es erst nach einer entsprechen-den Änderung Schaffung eines Nutzungsplans bewilligt werden darf, wie es zum Beispiel bei der Errichtung einer Abfalldeponie mit Reaktor- und Reststoffdeponie im Wald, der Erweiterung einer Abfalldeponie um ein Gesamtvolumen von 390'000 bzw. 500'000 m³, die einen durchschnitt-lichen Lastwagenverkehr von 95 bis 105 bzw. einen Mehrverkehr von 50 Fahrten pro Tag bewirken würde, der Errichtung grösserer Freizeit- Sportzentren grösserer Schiesszentren der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022 E.3.4 mit Hinweisen). 3.8. Zusammenfassend ist weder ersichtlich, dass das angefochtene Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone errichtet wird noch steht eine Baute Anlage im Raum, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern würde (vgl. Art. 10a USG; Art. 1 der Verordnung über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]) und schliesslich bedarf es nach dem Gesagten auch keiner Zusatzbewilligung im Sinne der Bundesgesetze USG, GSchG, NHG, WaG des BGF. Somit kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2, wonach das geplante Bauvorhaben keine Spezialbewilligungen erfordere, die im Sinne von Art. 12b NHG bzw. Art. 45 Abs. 2 Satz 2 KRVO im Kantonsamtsblatt zu publizieren wären, gefolgt werden. 4. Gemäss Bundesgericht stellt sich vorliegend zudem die Frage, ob der Erlass einer Planungszone zwecks Redimensionierung der Bauzone, d.h. zur Umsetzung von Art. 15 RPG, eine Bundesaufgabe begründet, weshalb das Verwaltungsgericht auch auf die zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung geltende Planungszone einzugehen hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_241/2021 vom 17. März 2022 E.5.4 und 6). 4.1. Das Bundesgericht erachtet die Begrenzung des Siedlungsgebiets gemäss Art. 15 RPG als Bundesaufgabe, so dass gemäss dessen Rechtsprechung bei der Neueinzonung von Bauland sowie der Ausscheidung von Kleinbauzonen, welche die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen umgehen, die ideelle Verbandsbeschwerde greift (BGE 142 II 509 E.2; vgl. Biaggini, a.a.O., Art. 78 Rz. 6; Jeanneret/Moor, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxis-kommentar NUP, Art. 17 Rz. 20). 4.2.1. Gestützt auf Art. 21 KRG verlängerte der Gemeindevorstand der Beschwerdegegnerin 2 an seiner Sitzung vom 21. Dezember 2020 die über das gesamte Gemeindegebiet erlassene Planungszone betreffend die Revision der Ortsplanung für weitere zwei Jahre. Zweck derselben ist die Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans-Siedlung (KRIP-S) (lit. a); die Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen (lit. b); und die Anpassung der kommunalen Vorschriften über den Erst- und Zweitwohnungsbau an das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG) sowie Überprüfung von ergänzenden Bestimmungen, insbesondere auch betreffend Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben (Art. 8 ZWG) und neuen Wohnungen in geschützten und ortsbildprägenden Bauten (Art. 9 ZWG) (lit. c). In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Der Erlass dieser Planungszone wurde mit Hinweis auf die 30-tägige Frist zu deren Anfechtung mittels Planungsbeschwerde bei der Regierung im Kantonsamtsblatt Graubünden publiziert. 4.2.2. Im Urteil 1C_161/2019 vom 23. Januar 2020 E.3.2 liess das Bundes-gericht offen, ob Verbände nach Art. 12 NHG legitimiert sind, die Einleitung eines Nutzungsplanungsverfahrens zur Überprüfung und allfälligen Redimensionierung der Bauzone zu beantragen. Es hielt ohne weitere Begründung fest, dass der Verband allerdings im Grundsatz das Recht habe, in einem Baubewilligungsverfahren die vorfrageweise Überprüfung des Nutzungsplans zu verlangen (BGE 145 II 83 E.5.1), sofern eine Bundesaufgabe in Frage stehe. Letzteres bejahte das Bundesgericht in Bezug auf Art. 15 RPG (BGE 142 II 509 E.2). In seinem aktuelleren Urteil 1C_241/2021 vom 17. März 2022 E.5.4 verwies das Bundesgericht allerdings auf sein Urteil 1C_598/2019 vom 19. Juni 2020 E.1.3, wo es offen liess, ob eine Natur- und Heimatschutzorganisation gestützt auf Art. 15 und 21 RPG vorfrageweise die Überprüfung der Nutzungsplanung im Baubewilligungsverfahren verlangen könne; nur Neueinzonen, die in Anwendung dieser Bestimmung vorgenommen werden, als Bundesaufgabe betrachtete und qualifizierte (BGE 142 II 509 E.2.7). Das Bundesgericht hat damit noch nie explizit beantwortet, ob der Erlass einer Planungszone zur Umsetzung von Art. 15 RPG eine Bundesaufgabe begründet (vgl. Urteil des Bundesgericht 1C_241/2021 vom 17. März 2022 E.5.4). 4.2.3. In Nachachtung von Art. 8a i.V.m. Art. 15 RPG bestimmt der kantonale Richtplan (KRIP) für Gemeinden mit überdimensionierter Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) – worunter auch die Beschwerdegegnerin 2 fällt – als Handlungsanweisung, 'Gemeinden mit mutmasslich überdimen-sionierter WMZ beschliessen nach Erlass des kantonalen Richtplans Siedlung eine Planungszone bezüglich potenzieller Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Grundlage und weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen. […]' (siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2–14). Grundlage für die Bauzonendimensionierung in den WMZ (Code Hauptnutzungen [Code_HN] 11, 13 und 14 gemäss dem minimalen Geodatenmodell 'Nutzungsplanung' des Bundesamtes für Raumentwicklung [ARE], abrufbar unter: http://www.are.admin.ch/BZDim, Dokument «Minimale Geodatenmodelle: Nutzungsplanung – Modelldokumentation Version 1.2», Ziff. 7.3.2, Stand 22. September 2021) im Kanton bildet die Bauzonenflächenbeanspruchung gemäss Art. 30a Abs. 1 der Raum-planungsverordnung (RPV; SR 700.1). Die Tourismus- und Freizeitzonen, die Verkehrszonen innerhalb der Bauzonen und die weiteren Bauzonen gehören zwar ebenfalls zu den Bauzonen, die grundsätzlich für die Überbauung vorgesehen sind und damit potenziell eine Zersiedelung bewirken können. Sie machen gesamtschweizerisch jedoch bloss ca. drei Prozent der Bauzonen aus, weshalb darauf verzichtet wird, quantitative spezielle qualitative Vorgaben dazu zu machen (siehe dazu Ziff. 3 und 4.3 der Technischen Richtlinien Bauzonen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr und Kommunikation [UVEK] vom 17. März 2014 zur Umsetzung der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG, abrufbar unter: www.are.admin.ch › Raumentwicklung & Raumplanung › Kantonale Richtpläne › Technische Richtlinien Bauzonen, zuletzt besucht am 6. Dezember 2022). Eine Planungszone entfaltet dem Grundsatz nach ihre Wirkung auf Bauvorhaben bzw. Baugesuche, welche nach dem Erlass der Planungszone eingereicht werden (siehe dazu Ruch, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 57; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2020 vom 9. Juli 2021 E.4.2, 1C_440/2019 vom 7. Januar 2020 E.4.3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.5.4). 4.2.4. Die vom angefochtenen Bauvorhaben betroffene Parzelle H._____ F._____ liegt unbestrittenermassen in der Hotelzone B der Gemeinde E._____. Beim Standort F._____ handelt es sich um einen Entwicklungsschwerpunkt für Beherbergungsbetriebe. Im kommunalen räumlichen Leitbild der Gemeinde E._____ vom 21. April 2020 ist der Standort F._____ in G._____ als Entwicklungsgebiet für Tourismus und Beherbergung festgelegt. Gemäss Baugesetz der Gemeinde G._____ [BG] ist die Hotelzone B für Gastgewerbebetriebe und Betriebe mit hotelähnlicher Nutzung bestimmt. Das geplante Bauvorhaben 'Ferienresort F._____' in der Hotelzone B entspricht zudem den Vorgaben gemäss der Hauptnutzung 'Tourismus- und Freizeitzone' (Code_HN 17), welches durch das ARE inhaltlich wie folgt beschrieben wird: 'Tourismus- und Freizeitzonen umfassen Flächen für Bauten und Anlagen, die der Hotellerie sowie weiteren Beherbergungs- und Restaurationsbetrieben dienen. (…).' (siehe dazu minimales Geodatenmodell 'Nutzungsplanung' des ARE, Ziff. 7.3.2 und 7.3.4). Hingegen werden die Hauptnutzungen Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) unter den Codes_HN 11, 13 und 14 aufgeführt, deren Hauptnutzungen inhaltlich klar abweichend zur vorliegend betroffenen Hotelzone B beschrieben werden. Nach dem Gesagten fällt die betroffene Parzelle H._____ und damit das angefochtene Bauvorhaben Ferienresort F._____ nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der Planungszone und kann die angefochtene Baubewilligung damit auch kein Präjudiz in Bezug auf die Überprüfung der WMZ im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der kommunalen Ortsplanung bilden. 4.2.5. Die Beantwortung der vom Bundesgericht aufgeworfenen Frage, ob der Erlass einer Planungszone zwecks Redimensionierung der Bauzone eine Bundesaufgabe begründet, kann somit betreffend das vorliegende Bauvorhaben nicht erfolgen. Auf die weiteren Rügen und Vorbringen der Beschwerdeführerin (vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung, Durchführung einer Sondernutzungsplanung), die ausserhalb des Streitgegenstands der Publikationspflicht liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_241/2021 vom 17. März 2022 E.1), ist demnach nicht weiter einzugehen. 4.3. Da nach dem Gesagten mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben Ferienresort F._____ keine andere Bundesaufgabe verbunden ist – Gegenteiliges wird durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert vorgebracht – ergab sich für das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. Juli 2019 auch keine Publikationspflicht im Kantonsamtsblatt, so dass sich die (blosse) Publikation des Baugesuchs Nr. J._____ im kommunalen Amtsblatt als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde vom 5. März 2020 abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes sowie der Interessenlage der Beschwerdeführerin auf CHF 2'500. festgesetzt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 keine Parteientschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 580.-- zusammen CHF 3'080.-- gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (1C_43/2023).]
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